09. Februar 2019

Wo ist zu klagen im Arbeitsrecht?

Gerade wenn der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin, im Aussendienst arbeitet und vor allem auch, wenn die Arbeitgeberin verschiedene Standorte hat.

Die X. AG hat Sitz in Zürich und Niederlassungen in Luzern, Freiburg und St. Gallen.
Der Arbeitnehmer wiederum war im Aussendienst und wohnte im Wallis, wo er für die Kundenbeziehungen verantwortlich war.

Als der Arbeitnehmer die Kündiung erhielt, klagte er wegen Missbrauch am Wohnort. Das Gericht trat nicht ein, weil es nicht zuständig sei, das Kantonsgericht Wallis hielt aber fest, dass die Zuständigkeit sehr wohl gegeben sei. Das Bundesgericht hat die Zuständigkeit der walliser Gerichte nun bestätigt.

Der Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, bedingt laut Bundesgericht keine festen Betriebseinrichtungen des Arbeitgebers. Er Ort ist dort, wo der Arbeitnehmer vor allem tätig ist, also das Zentrum seiner Tätigkeit ist.
Gerade wenn der Arbeitnehmer an einem Ort klagen müsste, mit dem er gar nichts zu tun hat - in diesem Fall am Hauptsitz in Zürich - muss ihm der Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort gewährt werden.

(Urteil 4A_527/2018 vom 14. Januar 2019)