16. Februar 2020

Es geht nicht ohne Gutachten, diesmal andersherum

Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem es um Krankentaggeld ging, kürzlich entschieden, dass das Sozialversicherungsgericht der kranken Person die Taggelder nicht einfach so hätte zusprechen dürfen.

Die Krankentaggeldversicherung liess die Versicherte nach einigen Monaten Taggeldbezug begutachten. Auf Basis des Gutachtens stellte die Versicherung ihre Taggelder ein, wogegen die Versicherte klagte.

Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hatte die Klage gutgeheissen, weil es zur Überzeugung gekommen war, dass die behandelnden Fachärzte die Arbeitsunfähigkeit über die Zeit nach dem Taggeldstopp hinaus einwandfrei bestätigt hätten.

Die Taggeldversicherung bemängelte vor Bundesgericht verschiedene Punkte, wobei schliesslich einer verfing: Das kantonale Sozialversicherungsgericht hatte sich in seinem Urteil nicht mit dem Beweisantrag der Versicherung auseinandergesetzt, welche ein Gerichtsgutachten gefordert hatte.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Sozialversicherungsgericht sich zu diesem Beweisantrag unbedingt hätte äussern müssen. Zumindest hätte das Sozialversicherungsgericht darlegen müssen, warum es dieses Gutachten für unnötig hält. Damit erreichte die Versicherung ihren Erfolg mit einem (rein) formellen Grund: dem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Formell betrachtet muss das kantonale Gericht jetzt infolge Rückweisung entscheiden, ob es an seinem Urteil festhält, es aber ergänzend begründet, oder ob es das Gutachten in Auftrag geben will. Materiell dürfte eine Nachbegründung wohl nur zweite Wahl sein. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass es durchaus gute Gründe gibt, ein solches Gutachten erstellen zu lassen, Erwägung 6.3.4.

Das Urteil kann hier abgerufen werden:

https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://20-12-2019-4A_255-2019&lang=de&zoom=&type=show_document