30. Dezember 2018

Betreibungen "löschen" leicht Gemacht - Ab 1.1.2019

Per 1.1.2019 können betriebene Personen auf einfachem Weg dafür sorgen, dass ungerechtfertigte Betreibungen nicht mehr im Betreibungsregisterauszug erscheinen. Dazu wurde das Gesetz wie folgt geändert:

Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

Es sind allerdings einige Punkte zu beachten: Insbesondere muss gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sein. Ausserdem wird für den Antrag eine Gebühr erhoben, die vermutlich CHF 40 pro Antrag ausmachen wird. Auch Betreibungen vor 2019 können auf diesem Weg aus dem Register "verschwinden"

Gegenüber der Lage bis Ende 2018, wo man nur mittels einer Zivilklage vorgehen konnte, ist die neue Regelung ganz erheblich billiger und einfacher. Im Zweifel lohnt sich dennoch weiterhin anwaltliche Beratung.